Unwirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung für nicht verdiente Vorschusszahlungen

Eine Vertragsregelung, die den Handelsvertreter bei Vertragsende zur sofortigen Rückzahlung eines Unterverdienstes verpflichtet, der über mehrere Jahre beständig und massiv angestiegen ist, weil die Prinzipalin durchgehend viel höhere Provisionsvorschüsse gezahlt als der Handelsvertreter ins Verdienen gebracht hat, kann eine unzulässige und daher gemäß §§ 134 BGB, 89 Abs. 2 Satz 1, 89a Abs. 1 Satz 2 HGB unwirksame Kündigungserschwernis darstellen.

Der Handelsvertreter kann in diesem Fall jedoch keine Provisionen mehr nachfordern, soweit ihm die (zu hohen) Provisionsvorschüsse verbleiben; das gilt auch für Überhangprovisionen, die erst nach Vertragsende anfallen.

OLG München, Endurteil vom 7. Dezember 2023 – 23 U 6109/21

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Absatzförderungspflicht des Handelsvertreters auch nach Kündigung des Vertrages

 Nach der Kündigung eines Handelsvertretervertrages hat sich der Handelsvertreter weiterhin gemäß § 86 Abs. 1 Hs. 1 HGB in ausreichendem Maße bis zum Ablauf der Kündigungsfrist um neue Geschäftsabschlüsse zu bemühen, ansonsten begeht er eine vertragliche Pflichtverletzung, die ihn gegenüber seinem vertretenen Unternehmer nach § 280 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet.

 Bricht die Anzahl der vermittelten Abschlüsse nach Ausspruch der Kündigung des vertretenen Unternehmers erheblich ein, obliegt es dem Handelsvertreter im Rahmen der sekundären Beweislast, darzulegen, warum dieser erhebliche Rückgang auf anderen Umständen beruht als auf einer Einschränkung der von ihm entfalteten Tätigkeit.

 OLG Köln, Urteil vom 22. September 2023 Aktz. 19 U 150/22

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