Gegen die in einem Handelsvertretervertrag enthaltene Vereinbarung eines ausschließlichen internationalen Gerichtsstands in einem Drittstaat, die dazu führt, dass dem innerhalb der Europäischen Union tätigen Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch versagt wird, bestehen außerhalb des Anwendungsbereichs der europäischen Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG (hier: Vertrieb cloudbasierter Softwaredienstleistungen) keine durchgreifenden Bedenken.
KG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 2025 – 2 U 37/22 –
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